Die Antwort ist recht einfach und im Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG § 39 Abs. 5) geregelt: Laut Bundesnaturgesetz ist es untersagt, im Zeitraum von Ende Februar bis Anfang Oktober eine Hecke "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen". Damit werden Tiere, insbesondere Vögel, geschützt. Zu dieser Zeit suchen diese einen sicheren Schutz in Hecken und Gebüschen für Ihre Brut- und Nistplätze. Zulässig hingegen ist ein Pflegeschnitt, bei dem jeweils nur der frische Austrieb wieder zurückgeschnitten wird. Beachten und prüfen Sie (etwa im Gespräch mit dem Nachbarn) aber auch vor bei einem Pflegeschnitt, ob sich Vögel in Ihrer Hecke bereits eingenistet haben. Wenn ja, dann ist dies ein Kompliment für den Standort! Verschieben Sie dann lieber den Heckenschnitt um ein paar Tage bis Wochen, bis die Jungvögel ihr Nest verlassen haben.
Eine einzige Ausnahme für größere Schneidearbeiten: Wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können.
Weitere Informationen finden auch in unserem Info-Blatt zum Nachbarrecht. Kostenlos anfordern über baden-wuerttemberg@verband-wohneigentum.de.
Quelle: Verband Wohneigentum Landesverband Baden - Württemberg e.V.