Es gibt jedoch die Einschränkung, dass für Hecken, die
im Schnitt gehalten werden und zur Einfriedung des Grundstücks auf der Grenze stehen, bei der Höhenbemessung dieselbe Richtlinie herangezogen wird wie für tote Einfriedungen (etwa Zäune aus Draht, Holz, Stein, etc., siehe NRG § 11): 1,50 m. Grundlage dabei ist der natürliche Geländeverlauf. Rückschnitt darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen.
Quelle: Verband Wohneigentum Landesverband Baden - Württemberg e.V.