WIE PRIVATHAUSHALTE STEUERN SPAREN KÖNNEN

Haushaltsnahe Dienstleistungen

WIE PRIVATHAUSHALTE STEUERN SPAREN KÖNNEN
Die Leistung muss in einer Rechnung nachgewiesen werden.   © Verband Wohneigentum Heinsheim am Neckar
Der Private Haushalt, der für die Erledigung für bestimmte Diensteistungen im Haushalt, Dienstleister oder eine Dienstleistungsagentur beauftragt, kann einen Teil der Lohnkosten (20 Prozent) im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs -
maßnahmen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von
20 Prozent von maximal 6.000 Euro Aufwendungen (= 1.200 Euro) gewährt. Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, und sollen Schwarzarbeit verhindern.

Typische Haushaltsnahe Dienstleistungen sind etwa:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),

  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden. Auch das Neuanlegen eines Gartens ist steuerbegünstigt, allerdings nach § 35a Abs. 3 EStG - Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen [1])

  • Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Sonderausgaben berücksichtigt)

  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)

  • Heimunterbringung (abzugsfähig nur die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind).

  • Versorgung und Betreuung von Haustieren [2]

Die erfolgreiche Anrechung erfordert folgende Grundvoraussetzungen:

  • Die Arbeiten müssen "im" Haushalt erbracht werden oder wenigstens in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen.

  • Die Leistung muss in einer Rechnung nachgewiesen werden.

  • Die Rechnung muss unbahr beglichen werden.

Rechnungen in Höhe von bis zu 20.000 Euro können Sie pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen (für die eigentliche Arbeit, die Fahrt oder den Betrieb von Maschinen). Dadurch kann sich Ihre Steuerlast um 20 Prozent gemindert werden, was einen Abzug von bis zu 4.000 Euro ergibt. Selbst die Kosten für die Entsorgung von Abfällen (nicht aber die Müllgebühren) können Sie absetzen.

Die Rechnung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Dienstleister (Name, Anschrift, Steuernummer)

  • Leistungsempfänger

  • Art und Inhalt der erbrachten Leistung

  • Zeitpunkt der Leistungserstellung

  • Entstandene Kosten durch Entgelt (Lohn-, Fahrt-, und Materialkosten)

Solche haushaltsnahe Dienstleistungen können folglich für das Private Wohneigentum aber auch für vermietete Objekte anfallen.

Diese Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie in der Steuererklärung in Zeile 5 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Dadurch wird Ihre Steuerlast direkt gemindert.

Handwerkerleistungen

Steuerermäßigungen gibt es auch bei Handwerkerleistungen.

Ähnlich wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie 20 Prozent der Kosten direkt von der Einkommensteuer absetzen.

Handwerkerleistungen zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kosten werden daher separat abgerechnet und können zusätzlich abgesetzt werden. Abzugsfähig sind aber nur die Arbeitskosten einschließlich eventuell in der Rechnung enthaltener Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und andere Positionen werden nicht angerechnet. Dennöch können so bis zu 6.000 Euro der Handwerkerleistung abgesetzt werden- und Ihren Einkommensteuerbetrag damit um bis zu 1.200 EUR reduzieren.

Die Anforderung an die Grundvoraussetzungen sowie die Rechung ist identisch wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Jedoch müssen sie beachten, dass die Arbeitsleistung des Handwerkers, die er in seiner Werkstatt erbracht hat, nicht abzugsfähig ist. Dies hat im Mai 2020 der Bundesfinanzhof entschieden (BFH 13.5.20, VI R 7/18)

Ein Tipp für die Praxis

Werden Handwerkerleistungen sowohl in der Werkstatt wie auch auf im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht, sollte der Handwerker diesen Aufwand in seiner Rechnung gesondert aufschlüsseln und ausweisen. Sind die Lohnkosten nicht aufgeschlüsselt, und der Steuerpflichte schätzt den Anteil der Lohnkosten für die Arbeit im Haushalt oder auf dem Grundstück, wird das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht gewähren.

Quelle: Verband Wohneigentum Landesverband Baden - Württemberg e.V.

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