Die Gemeinde ist die Basis im Verwaltungsaufbau des Landes. Sie verwaltet sich selbst. Der gewählte Gemeinderat und die Kommunalverwaltung lenken die Geschicke. Wenn Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entstehen sollen, die Gemeinde sich also weiterentwickelt, dann muss man Baugebiete erschliessen.
Diese Investitionen in die Zukunft müssen die Gemeinde und ihre Bürger überwiegend selbst finanzieren.
Dabei trägt die Gemeinde als Körperschaft mindestens einen Eigenanteil von 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten selbst. Die Restsumme verteilt man anschließend auf die Anlieger, die von der Infrastruktur den unmittelbaren Nutzen haben. Über die Höhe des Anteils entscheidet dann der Gemeinderat.
Die Hausanschlusskosten, also die Aufwendungen für den Anschluss des Gebäudes vom öffentlichen Netz über das Grundstück des Anliegers bis in den Keller des Gebäudes trägt der Grundstückseigentümer.
Die Investitionen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sind Erschließungskosten. Diese rechnet de Gemeinde über die Erschließungsbeiträge ab. Hier darf die Gemeinde aber nur die Kosten abrechnen, die bei der erstmaligen Schaffung dieser Anlagen entstanden sind.
Zu den Erschließungskosten gehören auch die Anliegerbeträge für die Errichtung des öffentlichen Versorgungsnetzes (also für den Anschluss von Strom, Wasser, Gas und Kanalisation). Auch wer ein hinterliegendes Grundstück erwirbt oder bebauen möchte, wird anschließend dann zur Begleichung herangezogen.
Die Erschließungs- und Anliegerbeiträge muss der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte bezahlen, bei Wohn- oder Teileigentum in prozentualer Höhe des Teileigentums.
Endgültig abgerechnet werden die Erschließungskosten aber erst mit der vollständigen Fertigstellung. Bis dahin kann sehr viel Zeit vergehen.
Die Gemeinde kann Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen.
Bezahlte Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge sind ein wertbildender Faktor und stellen ein gewichtiges Verkaufsargument dar. Aus dem Kaufvertrag geht hervor, ob diese Beträge noch zu zahlen sind. Alle Maßnahmen, die nach dem Eigentumsübergang abgerechnet werden, gehen zu Lasten des Käufers. Alle zuvor abgerechneten Kosten muss der Verkäufer tragen. Noch nicht abgerechnete Beiträge kann die Gemeinde auch noch Jahre nach dem Verkauf fordern.
Quelle: Verband Wohneigentum Landesverband Baden - Württemberg e.V.