Hammerschlags- und Leiterrecht in Baden - Württemberg

Hammerschlags- und Leiterrecht
Im Zweifel berät die VWE-Rechtsberatung.   © Verband Wohneigentum Heinsheim am Neckar

Stehen Reparaturmaßnahmen am eigenen Haus an oder müssen andere Arbeiten ausgeführt werden, für die man das Grundstück des Nachbarn betreten muss, gilt in Baden - Württemberg das so genannte "Hammerschlags- und Leiterrecht".

"Oft kommt es vor, dass Mitglieder Garage, Haus oder Schuppen reparieren müssen, kommen aber vom eigenen Grundstück einfach nicht an die Stelle heran". Wenn Nachbarn sich um ein gutes Verhältnis bemühen, sei dies in der Regel kein Problem. Kommt es zum Streit, tritt § 7d des Baden - Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG) in Kraft.

Es lässt Reparaturmaßnahmen am eigenen Grundstück zu, auch wenn dafür Nachbargrundstücke genutzt werden müssen. Dabei liegt es im Ermessen des Bauherren, ob er die Arbeiten selbst ausführt oder andere Personen damit beauftragt.

Der Nachbar hat die Arbeiten zu dulden, wenn z.B. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Am eigenen Grundstück sind Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig.

  • Diese Arbeiten können nicht ohne das Betreten des Nachbargrundstückes zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden

  • Das Recht ist schonend auszuüben

  • Die Ausübung des Rechts ist zwei Wochen vorher dem Nachbarn anzuzeigen

  • Schäden müssen ersetzt werden

"Das Recht besteht aber nur, wenn die Gegebenheiten zu Ausführung der Arbeiten tatsächlich vorliegen". Der Nachbar könne somit nicht verlangen, dass Hindernisse, die eine Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts einschränken oder ausschließen, beseitigt werden. Er darf diese auch nicht selbst beseitigen.

TIPP: Im Zweifel berät die VWE-Rechtsberatung

Zum Download:

Nachbarrecht in BW.pdf (1.4 MB, PDF-Datei)

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

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