Ab dem kommenden Sonntag (03.04.2022) sollen fast alle CORONA-Regelungen fallen.
In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 29. März 2022 haben die Koalitionspartner der Landesregierung von Baden-Württemberg auf die Eckpunkte der weiteren Corona-Strategie verständigt.
Die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden,
soll das Ziel sein. Grüne und CDU bekräftigten ihren bisherigen Kurs beizubehalten und weiter Vorsicht und Umsicht walten zu lassen.
In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
In Arztpraxen
In Krankenhäusern
In Einrichtungen für ambulantes Operieren
In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
In Dialyseeinrichtungen
In Tageskliniken
Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
In Obdachlosenunterkünften
Im Rettungsdienst
In Kindertageseinrichtungen
In Schulen
In Krankenhäusern
Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbrzingung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg