Schlichtungsgesetz aufgehoben

Schlichtungsgesetz aufgehoben

Seit dem Jahr 2000 galt in Baden-Württemberg das Gesetz zur außergerichtlichen Schlichtung vor zivilrechtlichen Klagen. Vor einer Klage beim Amtsgericht bei Nachbarrechtsstreitigkeiten, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 EUR sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb der Medien war demnach erst ein Güteverfahren durchzuführen.

Die Landesregierung beantragte im März die Aufhebung des Schlichtungsgesetzes.

Justizminister Rainer Stickelberger begründete den Antrag der Landesregierung auf die Aufhebung des Schlichtungsgesetzes damit, dass sich dieses nicht in dem erhofften Maße bewährt hat. Die Zahl der Schlichtungsverfahren sei ebenso kontinuierlich zurückgegangen wie die Zahl der außergerichtlichen Streitbeilegungen. Der Zwang zum Schlichtungsverfahren werde als Formalismus und Erschwernis empfunden.

Am 10. April 2013 beschloss der Landtag das „Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes“.

Dieses Gesetz ist seit dem 1. Mai 2013 in Kraft. Für zuvor bereits bei einem Amtsgericht eingegangene Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens findet das Schlichtungsgesetz jedoch noch Anwendung.

Quelle: Verband Wohneigentum

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