Wohnraum für Flüchtlinge

Wohnraum für Flüchtlinge

24.11.2015

Vermietung an Flüchtlinge

Der Flüchtlingsstrom nimmt kein Ende. Vielerorts appellieren die Kommunen an die privaten Vermieter, an anerkannte Asylbewerber zu vermieten. Doch das ist gar nicht so einfach, wie viele glauben: Selbst oder gerade, wenn Sie spontan, kostenlos und noch dazu ohne Mietvertrag Wohnraum zur Verfügung stellen wollen.

1. Nicht jeder Asylbewerber darf wohnen, wo er will
Nur anerkannte Asylbewerber bzw. Flüchtlinge sind wohngeld- und sozialleistungsberechtigt. Auch darf nicht jeder Asylbewerber hinziehen, wann und wo er will. Es gibt zuvor einige bürokratische Hürden zu überwinden:

Denn zunächst müssen Ausländer, die einen Asylantrag in Deutschland stellen, in einer Aufnahmeeinrichtung (meist Gemeinschaftsunterkünfte) wohnen.
Will ein bisher nicht anerkannter Asylbewerber irgendwo anders hinziehen, braucht er eine behördliche Erlaubnis, um an seinem Wunschwohnort in einer privaten Unterkunft wohnen zu dürfen.

Insofern ist es nicht ganz so einfach, einen Asylbewerber bei sich zu Hause aufzunehmen.

2. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Wohnraum zur Verfügung stellen will
Erste Anlaufstelle ist die örtliche Kommune bzw. der Landkreis. Rufen Sie dort an und erkundigen Sie sich nach einem Ansprechpartner.

3. Wenn Ihr Mieter einen Flüchtling in seiner Wohnung aufnehmen will
Ob Ihr Mieter einen Flüchtling als Untermieter aufnehmen kann, regelt § 553 BGB für Wohnungsmieter. Voraussetzung hierfür ist,

1. dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat,
2. dass dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und
3. dass keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Untervermietung sprechen.

Inwiefern "Flüchtlingshilfe" als berechtigtes Interesse gilt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Aufgrund der Wohnungsnot aber durchaus denkbar. In diesem Fall wären Sie dann verpflichtet, dem Mieter die Untervermietung zu genehmigen.

"Untermiete" ist jedoch nicht ganz so "selbstlos", wie es klingt: Da Ihr Mieter dafür in der Regel Geld nimmt, können auch Sie einen Untermietzuschlag von Ihrem Mieter dafür fordern.

4. Flüchtling als Mitbewohner: Darf der Mieter das?
Ihr Mieter darf Verwandte oder seinen Lebensgefährten ungefragt in seine Wohnung aufnehmen. Er muss Ihnen als Vermieter lediglich den Zuzug anzeigen. Sie können einen Zuzug erst ablehnen, wenn eine Überbelegung droht oder die Wohnung vertragswidrig gebraucht wird.

Nimmt der Mieter jedoch "wildfremde" Menschen in Rahmen einer humanitären Hilfsaktion bei sich auf, müssen Sie das als Vermieter nicht hinnehmen: Ihr Mieter muss Sie deswegen um Erlaubnis bitten.

Allerdings: Lehnen Sie vorschnell ab, spielen Sie einem Mieter mit einem Zeitmietvertrag unter Umständen ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu, da humanitäre Gründe als berechtigtes Interesse für das Überlassen von Wohnraum an wildfremde Menschen gewertet werden könnten.

5. Wenn ein Flüchtling eine Wohnung bei Ihnen mieten will
Auch hier müssen Sie wieder unterscheiden: Ist der künftige Mieter schon als asylberechtigt anerkannt, können Sie mit ihm "ganz normal" einen Mietvertrag abschließen.

Bei noch nicht anerkannten Flüchtlingen mit unklarem Status gilt: Asylsuchende müssen während des Registrierungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben und dürfen (in der Regel) erst nach einem erfolgreich gestellten Asylantrag aus der Sammelunterkunft ausziehen.

Deswegen können Sie meistens erst einmal nur einen Mietvertrag mit der zuständigen Kommune abschließen. Sie ist für die Unterbringung zuständig und mietet dafür in der Regel Gewerberäume als Gemeinschaftsunterkünfte an.

Ihr Mietvertragspartner wäre dann also nicht direkt der bisher noch nicht anerkannte Asylbewerber, sondern die Kommune.

6. Wenn die Stadt Wohnraum für Flüchtlinge bei Ihnen anmieten will
Selbst wenn die Kommune bei Ihnen Wohnraum anmietet, um diesen den Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, handelt es sich bei dem Mietvertrag um einen Gewerberaummietvertrag. Das hat für Sie als Vermieter zahlreiche Vorteile: Beispielsweise gilt die Mietpreisbremse und der Kündigungsschutz nicht.

Grob gesagt liegt immer dann, wenn jemand für einen anderen mietet, Gewerberaum statt Wohnraum vor.

7. Was gilt, wenn Sie Flüchtlinge kostenlos bei sich einziehen lassen
Lassen Sie einen Flüchtling ohne Mietvertrag bei sich wohnen, haben sie rechtlich den Status von "Gästen".

Allerdings ist das bei den Kommunen nicht so gern gesehen, wie Sie vielleicht denken. Denn ohne Vertrag könnten Sie grundsätzlich die Flüchtlinge jederzeit und ohne die Angabe von Gründen wieder vor die Tür setzen.

Deswegen pochen viele Kommunen auf einen Mietvertrag mit Kündigungsfristen. Vermieten Sie möbliert, sind die Kündigungsfristen kürzer als bei normalen Mietverträgen. Zudem können Sie kündigen, ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen.

8. Was das Finanzamt zur Wohnungsüberlassung sagt
Bedenken Sie bitte auch das: Eine kostenlose Wohnungsüberlassung könnte sich steuerlich negativ auswirken, wenn Sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen wollen. Denn wer keine Mieteinnahmen hat, kann natürlich auch keine Kosten absetzen!

Gleiches gilt, wenn Sie zu günstig vermieten: Dann müssen Sie unter Umständen einen Werbungskostenabzug hinnehmen.

Scheuen Sie sich nicht vor bürokratischen Hürden
Wer als Mieter oder Vermieter einen Flüchtling bei sich einziehen lassen will, muss dafür einige bürokratischen Hürden auf sich nehmen.

Mieter müssen die Aufnahme dem Vermieter anzeigen. Vermieter sollten - trotz aller humanitären Hilfsbereitschaft - immer einen Mietvertrag abschließen. Darauf bestehen im Übrigen auch die Kommunen!

Trotz allem:

Wohnraum wird dringend gebraucht und wer helfen will und kann, sollte sich davon nicht abschrecken lassen!

Quelle: Haufe

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