WENN DER NACHBAR MIT DER HECKE ?
WENN DER NACHBAR MIT DER HECKE ?
In Baden-Württemberg ist die Höhe, der Abstand und der Rückschnitt von Hecken im § 12 des Nachbarrechtsgesetz geregelt, dort heißt es:
§ 12 Hecken
Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Abstand der Hecke zur Grundstücksgrenze
Konkret heißt das, dass der Stamm der Hecke min. 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben muss. Dann darf die Hecke also 1,80 m hoch werden und bis an die Grenze wachsen. Soll die Hecke 2,00 m hoch sein muss der Abstand min. 0,7 m betragen. Die Hecke sollte aber von der eigenen Grundstückseite aus zu pflegen sein. Wurde an der Grenze eine Stützmauer errichtet auf welche die Hecke gepflanzt wird, verringert sich die Heckenhöhe um die Höhe der Stützmauer. Eine Verjährung zum Rückschnitt, gibt es nicht.
Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist es sehr wichtig, immer im Gespräch mit den Nachbarn zu bleiben, Veränderungen mitzuteilen und Kompromisse zu machen. Werden Vereinbarungen getroffen, die sich nicht mit dem Nachbarrechtsgesetz decken (Beispiel: Hecke wird gemeinsam auf die Grenze gepflanzt, soll 3 m hoch werden und wird gemeinsam gepflegt), so sollte das schriftlich festgehalten werden. Bei Meinungsverschiedenheiten sollten gemeinsame Lösungen gefunden werden, das gute nachbarschaftliche Verhältnis sollte es einem wert sein.
Sven Görlitz, Gartenberater Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V.