ERBSCHAFTSRECHT: NACHVERSTEUERUNG BEI SCHENKUNG MIT NIESSBRAUCH?

10.03.2020

Erbe: Reines Nießbrauchrecht lässt Steuerpflicht aufleben
Erbe: Reines Nießbrauchrecht lässt Steuerpflicht aufleben   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"

Wird für das selbstgenutzte Wohneigentum doch Erbschaftssteuer fällig, wenn der erbende Ehepartner es nach dem Tode des Partners verkauft oder verschenkt ? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden.

Kurz die Sachlage des Falls: Nach dem Tode des Ehemanns hatte die Ehefrau die gemeinsam bewohnte Wohnung geerbt und war darin wohnen geblieben. Einige Monate später schenkte sie das Wohnobjekt ihrer Tochter, blieb jedoch darin wohnen und hatte sich einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten.

Das Finanzamt hatte der Erbin zunächst eine Steuerbefreiung von der Erbschaftssteuer gewährt. Nach der Eigentumsübertragung an die Tochter sah das Finanzamt die Steuerbefreiung als nicht mehr begründet an und erließ rückwirkend einen neuen Erbschaftssteuerbescheid. Hierin wurde der Verkehrswert zum Erbschaftsfall als Grundlage für die Berechnung zugrunde gelegt.

Hiergegen klagte die Erbin, mit der Begründung, sie wohne ja weiter in der Wohnung und übe den Nießbrauch aus.

Erbe: Reines Nießbrauchrecht lässt Steuerpflicht aufleben

Der Bundesfinanzhof wies diese Klage ab. Durch das Übertragen der Eigentumsrechte an die Tochter sei die Grundlage für die Befreiung entfallen. Diese setzt nach dem Todesfall eine zehnjährige Haltefrist voraus. Wird diese vorzeitig aufgegeben, muss der Verkehrswert der Immobilie bei der Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt werden.

Steuern: Zehn Jahre Frist bei Selbstnutzung

In seiner Presseerklärung zum Urteil AZ II R 38/16 führt der Bundesfinanzhof aus:

"Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert."

Tipp zur Übereignungsurkunde "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken"

Tipp: Den Nießbrauch richtig formulieren. Wird in der Übereignungsurkunde bei der Feststellung des Nießbrauchrechts der Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" verwendet, werden die Finanzbehörden davon ausgehen müssen, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleibt.

In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hat der Bundesfinanzhof übrigens geurteilt, dass für die Befreiung von der Erbschaftssteuer der verstorbene Ehegatte zuvor auch zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war (BFH 29.11.2017, AZ II R 14/16)

Mehr erfahren Sie auch auf den Vortragsreihen zum Thema Erbrecht des Verbands Wohneigentum.

Quelle: Verband Wohneigentum Baden Württemberg e.V.

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