Kein Wegerecht aus Gewohnheit

03.06.2020

Kein Wegerecht aus Gewohnheit
Kein Wegerecht aus Gewohnheit.   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"

Auch eine jahrzehntelange Duldung durch den Nachbarn lässt kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht entstehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Geklagt hatten die Eigentümer von drei nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücken, die mit aneinandergrenzenden Häusern bebaut sind. Im rückwärtigen Teil dieser Grundstücke liegen Garagen, die baurechtlich nicht genehmigt sind.

Jahrzehntelang problemlos

Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke erreichen. Über Jahrzehnte hatten die Kläger den Weg ohne Probleme nutzen können, geduldet sowohl durch die früheren Eigentümer der Grundstücke als auch durch die Beklagte, nachdem das Eigentum auf sie übergegangen war.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 erklärte die Beklagte dann gegenüber den Klägern die "Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht". Sie kündigte an, den Weg zu sperren und begann, eine Toranlage zu bauen.
Die Kläger beriefen sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegerecht, und verlangten von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.

Prozessverlauf

Das Landgericht Aachen (11. 10. 2017, Az. 11 O 157/17) gab den klagenden Eigentümern Recht und verpflichtete die Beklagte es zu unterlassen, die Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern. Das Oberlandesgericht Köln (1.6. 2018, Az.16 U 149/17) bestätigte das Urteil und wies die Berufung der Beklagten zurück - Begründung: die Kläger seien aufgrund eines Gewohnheitsrechts zur Nutzung des Weges berechtigt.

BGH hebt Urteil auf

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Die Kläger können sich nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Als ungeschriebenes Recht enthalte das eine generell-abstrakte Regelung, die über den Einzelfall hinausweisen müsse.

"Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine - sei es auch jahrzehntelange - Übung unter Grundstücksnachbarn", heißt es in dem Urteil (24.1. 2020, Az. V ZR 155/18).

OLG Köln muss prüfen

Jetzt muss das Oberlandesgericht Köln prüfen, ob den Klägern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegerecht zusteht. Dies könnte allerdings, so der BGH, an der mangelnden baurechtlichen Genehmigung der Garagen scheitern, die wegen der fehlenden Erschließung auch nicht genehmigungsfähig seien.

Quelle: BGH/Ah

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