Mit Verfügungen vorsorgen Betreuungs- und Patientenverfügung
Ganz plötzlich kann eine Situation entstehen, in der wir nicht mehr imstande sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Im zweiten Teil unserer Serie über die Vorsorge für diesen Fall erklärt Rechtsanwalt und Notariatsverwalter Holger Schiller, worauf bei Betreuungs- und Patientenverfügung zu achten ist.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung richtet sich in erster Linie an das Amtsgericht - Betreuungsgericht - und ist wichtig, wenn zum Beispiel wegen unzureichender oder fehlender Vollmachten eine richterliche Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung getroffen werden muss.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie Einfluss auf die Betreuung nehmen, die in einem solchen Fall durch ein Gericht anzuordnen ist. Denn wird eine Person vorgeschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll, muss das Gericht diesem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 BGB). Das Gericht darf nur dann jemand anderen bestellen, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person zum Beispiel als ungeeignet erweist. Umfang und Wirkungskreis der Befugnisse des Betreuers bestimmt ansonsten das Gericht, das den Betreuer auch überwacht.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung sind konkrete und dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Angaben (z. B. für Fälle des Verzichts auf lebenserhaltende oder -verlängernde ärztliche Maßnahmen) zwingend erforderlich! Sie sollten darauf achten, widersprüchliche Angaben zu vermeiden. Patientenverfügungen müssen stets schriftlich erfolgen.
Allgemeine Grundsätze
Als bevollmächtigte Personen sollten Sie nur Menschen einsetzen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und denen Sie zutrauen, die Entscheidungen im Ernstfall wirklich treffen zu können. Insbesondere im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und unterliegt mit wenigen Ausnahmen nicht der Überwachung durch das Gericht. Sinnvoll ist auch die Benennung eines oder weiterer Ersatzbevollmächtigter für den Fall, dass die hauptbevollmächtigte Person die Vollmacht nicht wahrnehmen kann.
Da der Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmachtsurkunde im Rahmen und Umfang der ihm erteilten Vollmacht über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und für diesen alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten regeln und entscheiden kann, sollten Sie auch Schutzmaßnahmen gegen eine rechtsmissbräuchliche Verwendung bedenken. Zu empfehlen ist, die Vollmachtsurkunde an einem "sicheren Ort" zu verwahren, um sie nicht vorzeitig aus den Händen zu geben; möglichst aber nicht im Safe der Bank, wenn der Bevollmächtigte im Ernstfall hierzu keinen Zutritt oder keine gesonderte Bankvollmacht hat. Sie sollten auch daran denken, den Bevollmächtigten über die ihm zugedachten Aufgaben vorab zu informieren; er sollte zudem wissen, wo die Urkunde aufbewahrt wird.
Notariell oder privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen können im "Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer" registriert werden. Bei einer notariellen Beurkundung regelt dies der Notar, wenn das Einverständnis des Vollmachtgebers vorliegt. Die Bundesnotarkammer benachrichtigt jeden Bevollmächtigten über die ihn betreffenden Eintragungen. Der Bevollmächtigte wiederum kann die Löschung seiner Daten verlangen.
Letztlich gilt: Wer mit entsprechenden Vollmachten und Verfügungen vorgesorgt hat, hilft seinen Angehörigen.
Holger Schiller
Weitere Informationen und Formulare
Im ersten Teil der Serie geht es um das Thema Vollmachten