Sonderkündigungsrecht Zwangsversteigerung

Ersteigert jemand eine Wohnung oder ein Haus mit einem bestehenden Mietvertrag, so besteht für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht.
Grundlage für das Sonderkündigungsrecht ist § 57a ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Danach ist der Ersteher berechtigt, das Miet- und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten möglichen Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Das heißt, der Mietvertrag muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats - nach dem Zuschlag - für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
Wichtig ist auch, dass bei der Kündigung ein berechtigtes Interesse, also ein Kündigungsgrund angegeben wird. Dies ist in der Regel Eigenbedarf.