Teil 1

1. Zahlungsaufschub für Mieten

Mietshaus
© Martin Breidbach
In dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 gibt es einen Zahlungsaufschub für Mieten. Das heißt, ein Mieter darf die Miete reduzieren oder vollständig aussetzen, wenn gegenüber dem Vermieter die Zahlungsunfähigkeit wegen der Corona-Krise glaubhaft gemacht wird. Zur Miete gehören auch die Betriebskostenvorauszahlungen. Die Zahlungsrückstände sind bis zum 30.06.2022 auszugleichen. Wegen der Mietrückstände zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 dürfen die Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Erst nach dem 30.06.2022 sind hier Kündigungen möglich. Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mieters, kann der Vermieter Nachweise für die Zahlungsunfähigkeit verlangen. Dieses ist z.B. Wohngeldbezug, Kurzarbeitergeld, eidesstattliche Erklärung.

2. Ist eine Eigenbedarfskündigung möglich?Die Eigenbedarfskündigung ist uneingeschränkt möglich. Der Kündigungsausschluss bezieht sich auf den Zahlungsverzug aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020.

3. Hat ein Mieter einen Anspruch auf Stundung der Miete?Neben dem gesetzlichen Zahlungsaufschub kann ein Mieter mit dem Vermieter eine Stundung der Miete vereinbaren. Einen Anspruch auf eine Stundung hat der Mieter nicht.

4. Darf die Mietkaution zum Ausgleich von Mietrückständen verwendet werden?Mit der Mietkaution kann der Vermieter nach Vertragsende offenen Forderungen ausgleichen. Ein Zugriff während der Mietzeit ist nicht erlaubt.

5. Welche Möglichkeiten hat der Vermieter bei eigener Zahlungsschwierigkeit gegenüber der Bank?

Droht dem Vermieter eine Zahlungsunfähigkeit, können laufende Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 ausgesetzt werden. Die Stundung gilt für Verbraucherkredite, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle .

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