Teil1

Apartement
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Der Bundestag hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen aus der Corona-Krise beschlossen, dass auch Auswirkungen auf das Wohneigentumsgesetz (WEG) hat. Dabei geht es um zwei Regelun-gen, die sich geändert haben.
1. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
2. Der zuletzt durch die Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.
Für die Wohnungseigentümer ergeben sich infolge der Corona-Krise einige Fragen, die wir gerne beantworten möchten:

Können Eigentümerversammlungen stattfinden?
Der Hessische Landtag hat eine neue Verordnung beschlossen, die ab dem 02.11.2020 gültig ist.
Eigentümerversammlungen können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Die Personenzahl ist davon abhängig, in welcher Warnstufe sich die jeweilige Stadt / Kommune befindet. https://wirtschaft.hessen...anstaltungen

Kann eine Eigentümerversammlung online durchgeführt werden?

Grundsätzlich nein, da nach dem WEG diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist. Die Eigentümerversammlung muss als Präsenzversammlungen stattfinden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Online-Eigentümerversammlung vorsieht. Das gleiche gilt auch für eine Telefonkonferenz.

Können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden?

Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind nach dem WEG zulässig. Voraussetzung ist, dass alle Wohnungseigentümer dem Beschluss schriftlich zustimmen. Ein Umlaufbeschluss kann durch den Verwalter initiiert oder durch einen Wohnungseigentümer beantragt werden.

Wenn der Verwalter trotz Zeitablaufs im Amt bleibt, gilt der Verwaltervertrag ebenfalls weiter?

Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Es ist aber davon auszugehen, dass der bestehende Verwaltervertrag analog der weiteren Amtszeit ebenfalls weiter gilt.

Hat der Verwalter Anspruch auf eine Honorarerhöhung?

Nein, da eine Honorarerhöhung nur mit Beschluss der Eigentümerversammlung möglich ist.

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