Der Mietvertrag

Der Mietvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Er bedarf nicht zwingend der Schriftform. Auch mündlich oder stillschweigend vereinbarte Mietverträge sind gültig. Allerdings treten im Streitfall häufig Probleme wegen der Beweislast auf. Deshalb werden fast ausschließlich schriftliche Mietverträge geschlossen. Dabei werden überwiegend sogenannte Formularmietverträge verwendet. Der Mietvertrag ist von allen im Mietvertrag angegebenen Mietern zu unterschreiben.

Die wesentlichen Inhalte des Mietvertrages sind:

  • Angabe der Mietparteien

  • Beschreibung der Mietsache

  • Mietzeit

  • Miethöhe

  • Betriebskosten

  • Kaution

  • Kleinreparaturen

  • Renovierung

Änderung im Mietvertrag
Eine Änderung oder Ergänzung zum Mietvertrag ist nur möglich, wenn diese schriftlich erfolgt und von allen Mietparteien unterschrieben wird.

Anfechtung des Mietvertrages
Beide Mietparteien können den Mietvertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten. Der Mietvertrag wäre bei Vorliegen einer dieser Gründe von Anfang an nichtig.
Ein Irrtum liegt z.B. vor, wenn der Vermieter in der Person des Mieters eine andere Person vermutete.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Mieter z.B. in einer Selbstauskunft wesentliche Fragen falsch beantwortet.
Die Anfechtung erfolgt gegenüber allen Mietern und sollte möglichst unverzüglich schriftlich vorgenommen werden.

Rücktritt vom Mietvertrag
Ein Rücktritt des Mieters von einem wirksam geschlossenen Mietvertrag ist nur dann möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel beinhaltet oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Mietsache zum angegebenen Termin nicht bereitstellt und eine vom Mieter gesetzte Nachfrist verstrichen ist.

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