Überspannungsschäden

Überspannungsschäden

Hausratversicherung zahlt meist nicht!

05.02.2016

Gegen Schäden durch direkten Blitzeinschlag schützt in der Regel die Hausratversicherung. Anders sieht es bei so genannten Überspannungsschäden an elektronischen Geräten aus. Diese sind in Standardverträgen meist nicht mit versichert.

Ersetzt werden sie nur, wenn ein Blitz unmittelbar auf das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, aufgetroffen ist. Auch kann es mitunter zu Beweisschwierigkeiten kommen, wie ein vom Amtsgericht Köln entschiedener Fall zeigt.

Ein Mann hatte seiner Hausratversicherung Schäden an diversen Elektrogeräten, unter anderem seinem Fernseher und seinem DVD-Player, gemeldet. Diese, so behauptete er, seien auf blitzbedingte Überspannungen bei einem heftigen Gewitter zurückzuführen. Die Versicherung gab daraufhin ein Gutachten in Auftrag, das zu dem Ergebnis kam, dass hinsichtlich der Schäden an TV-Gerät und DVD-Player Überspannungen als Ursache nicht plausibel waren, sondern dass die Defekte andere Gründe haben müssten. Die möglichen Eintrittswege einer Schadspannung waren an beiden Geräten intakt. Das Schadensbild deutete vielmehr auf einen betriebsbedingten Bauteilsausfall ohne Einwirkung von außen hin. Der Versicherte zog gegen die Assekuranz vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.
AG Köln, Az.: 126 C 375/07

Zwar greife, wenn an elektrischen Installationen in einem Gebäude umfangreiche typische Schäden - insbesondere an mehreren Geräten gleichzeitig - entstanden seien, zugunsten des Versicherten normalerweise eine Beweiserleichterung ein. Der Blitzeinschlag werde dann als Ursache der Überspannungsschäden vermutet, und der Versicherte müsse diesen Zusammenhang nicht extra beweisen.
Anders sei es jedoch, wenn die Assekuranz diesen so genannten Anscheinsbeweis durch ein eigenes Gutachten erheblich erschüttern könne. So liege der Fall hier. Der Mann hätte deshalb detailliert nachweisen müssen, dass die behaupteten Schäden an den Geräten wirklich durch Blitzeinschlag in sein Haus verursacht wurden. Das sei ihm nicht gelungen. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen, so das Urteil.

Quelle: Verband Wohneigentum und anwalt-suchservice.de

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