Darlehensgebür: Unzulässig
Darlehensgebür: Unzulässig
Bundesgerichtshof erklärt in seinem Urteil vom 08.11.2016, AZ XI ZR 552/15 eine Darlehensgebür bei der Auszahlung von Bauspardarlehen der Bausparkassen für unzulässig !
Eine solche Gebür, soll, einen so genannten "Verwaltungsaufwand", der Bausparkassen decken.
Laut dem Urteil, darf dieser Aufwand, nicht dem Kunden angerechnet, werden.
Hier hatte die Verbraucherzentrale "NRW", dagegen geklagt.
Viele Bausparkassen hatten, in Ihren alten Baussparvertägen, diese Gebüren eingepflegt !
Quelle: Verbraucherzentrale "NRW"