NACHBARRECHT EINFRIEDUNG - GRÜNE GRENZE
Die Höhe einer Hecke ist im Nachbarrecht Baden-Württemberg (NRG) in "§ 12, Hecken" geregelt.
Ist der Stamm 50 cm von der Grenze zurückgesetzt,
darf die Hecke eine Höhe bis zu 1,80 m erreichen.
Es gibt jedoch die Einschränkung, dass für Hecken, die
im Schnitt gehalten werden und zur Einfriedung des Grundstücks auf der Grenze stehen, bei der Höhen -
bemessung dieselbe Richtlinie herangezogen wird wie für tote Einfriedungen (etwa Zäune aus Draht, Holz, Stein, etc., siehe NRG § 11): 1,50 m.
Grundlage dabei ist der natürliche Geländeverlauf. Rückschnitt darf nur in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen.
Zur Broschüre "Nachbarecht in Baden - Württemberg"...
Quelle: Verband Wohneigentum Landesverband Baden - Württemberg e.V.