Corona-Strategie für Baden-Württemberg festgelegt Team Vorsicht ist weiterhin gefragt !

29.03.2022

Corona-Strategie für Baden-Württemberg festgelegt
Team Vorsicht ist weiterhin gefragt !   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"

Ab dem kommenden Sonntag (03.04.2022) sollen fast alle CORONA-Regelungen fallen.

In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 29. März 2022 haben die Koalitionspartner der Landesregierung von Baden-Württemberg auf die Eckpunkte der weiteren Corona-Strategie verständigt.

Die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden,
soll das Ziel sein. Grüne und CDU bekräftigten ihren bisherigen Kurs beizubehalten und weiter Vorsicht und Umsicht walten zu lassen.

Die Maskenpflicht soll demnach nur noch in folgenden Bereichen gelten:

  • In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr

  • In Arztpraxen

  • In Krankenhäusern

  • In Einrichtungen für ambulantes Operieren

  • In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

  • In Dialyseeinrichtungen

  • In Tageskliniken

  • Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

  • In Obdachlosenunterkünften

  • Im Rettungsdienst

Die Testpflicht soll in folgenden Bereichen weiterhin gelten:

  • In Kindertageseinrichtungen

  • In Schulen

  • In Krankenhäusern

  • Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen

  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbrzingung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Zu den Eckpunkten der Landesregierung zur weiteren Corona-Strategie in Baden-Württemberg...

Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

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