Verjährung Kommunalabgaben

Grundstückseigentümer A. bekommt von seiner Gemeinde einen Beitragsbescheid für die Erneuerung der Hausanschlussleitung für das Abwasser. Die Baumaßnahmen wurden im Jahre 2011 durchgeführt und abgeschlossen. Die Schlussrechnung erfolgte im Jahre 2012.
A. bekommt von der Gemeinde im Jahr 2016 einen Beitragsbescheid über die entstandenen Kosten. Für A. stellt sich die Frage, ob die Gemeinde die Forderungen überhaupt noch stellen kann, oder ob hier bereits eine Verjährung eingetreten ist.

Hierzu hat er vom Verband Wohneigentum folgende Auskunft erhalten:

Auf Kommunalabgaben sind zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung, die an und für sich ja nur für das Steuerrecht gilt, entsprechend anwendbar (vgl. § 4 KAG).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Diese Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht entstanden ist. Nach § 11 Abs. 8 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung.
Entsprechend gilt die Verjährungsfrist auch für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (§ 12 KAG), nur dass insoweit natürlich kein Fertigstellungsbeschluss getroffen wird. Die Kostenerstattungspflicht entsteht hier einmal mit der Verwirklichung des Kostenerstattungstatbestandes (= Fertigstellung) und mit der Berechenbarkeit des Aufwandes, d.h. mit Prüfung der letzten Rechnung für die Anschlussarbeiten (vgl. Rösch Hess. Kommunalabgabengesetz 3. Auflage Seite 167).
Mit Ablauf des betreffenden Jahres läuft die 4-Jahres-Frist. Die AO kennt eine Ablaufhemmung für die Verjährungsfrist, wenn die Festsetzung der Beiträge nicht erfolgen kann infolge "höherer Gewalt". Die Bestimmung wird offenbar recht verwaltungsfreundlich ausgelegt. Es reicht, wenn in unverjährter Zeit der Heranziehungsbescheid den Bereich der Verwaltung verlassen hat, auf den Zugang kommt es offenbar nicht an.
Durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderungen unterliegen der Zahlungsverjährung nach § 228 AO. Diese beträgt 5 Jahre beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, aber nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzung wirksam geworden ist, also der Bescheid zugegangen ist.
Wenn also eine Gemeinde kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährung den Beitragsbescheid zustellt, hat sie noch das darauffolgende Kalenderjahr Zeit, bis ihr Anspruch verjährt ist. Diese Zahlungsverjährung kann allerdings beispielsweise durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder dergleichen gestoppt werden und beginnt dann erneut zu laufen.
Insgesamt kann deshalb damit gerechnet werden, dass zum Jahresende 2016 alle noch nicht durch Bescheid festgesetzten Beiträge bzw. Anschlusskostenerstattungsbeträge verjähren, bei denen die betreffende Anlage im Jahr 2012 fertiggestellt worden ist.

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