Versicherungsschutz bei Tod des Hauseigentümers bzw. bei Verkauf des Hauses

Die wichtigsten Versicherungen für das eigene Haus sind die Wohngebäude- und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Tod des Hauseigentümers

Bei Ehepartnern, die gemeinschaftlich Eigentümer sind, führt der überlebende Partner die Wohngebäudeversicherung fort. In allen anderen Fällen geht die Versicherung auf die Erben über. Grundsätzlich kann die Versicherung nur mit dreimonatiger Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Durch die Bedingungen der Versicherungsgesellschaften sind abweichende Regelungen mit Sonderkündigungsrechten möglich.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht geht ebenfalls auf die Erben über. Eine Kündigung kann nur zur nächsten Fälligkeit erfolgen.

Mitglieder im Verband Wohneigentum haben die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung automatisch mit der Mitgliedschaft. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dieser Versicherungsschutz.
Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist daher dringend zu empfehlen, dass die Mitgliedschaft von den Erben fortgeführt wird.

Verkauf des Hauses

Bei Verkauf des Hauses geht die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Allerdings besteht für den neuen Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach der Eigentumsübertragung.
Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sieht es dagegen anders aus.
Die bestehenden Haftpflichtversicherungen werden nicht auf den neuen Eigentümer übertragen und enden mit der Grundbucheintragung.

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