Teil 2

Rechner
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Ein Wohnungseigentümer bekommt von seinem Mieter keine Miete und kann das Hausgeld nicht mehr bezahlen. Darf sich der Wohnungseigentümer auf das Leistungsverweigerungsrecht beziehen und die Hausgeldzahlungen bis zum 30.06.2020 aussetzen?

Das ist nicht möglich, da zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Wohnungseigentümer kein Dauerschuldverhältnis gegeben ist, was dies rechtfertigt. Der Wohnungseigentümer ist selbst Teil dieser Gemeinschaft, so dass hier ein Mitgliedschaftsrecht besteht. Bei Zahlungsunfä-higkeit sollte sich der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter über eine individuelle Regelung verständigen.

Wie sollte mit der Jahresrechnung umgegangen werden, wenn noch keine Eigentümerversamm-lung stattfinden kann?

Der Verwalter kann die Jahresrechnung erstellen und an die Eigentümer versenden. Da die Eigentümerversammlung und die Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat nicht möglich sind, werden diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

Die Jahresabrechnung ist nicht beschlossen. Kann ein Wohnungseigentümer die Betriebskosten-abrechnung mit dem Mieter trotzdem vornehmen?

Die Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter kann vorgenommen werden, auch wenn die Jahresabrechnung durch die Eigentümerversammlung nicht beschlossen wurde. Spätere Korrek-turen sind möglich.

Welche Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind ohne Beschluss der Eigen-tümerversammlung möglich?

Nach dem WEG darf der Verwalter in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen veran-lassen, um eine Not- oder Gefahrensituation zu beseitigen.

Darf ein Spielplatz in der Eigentumswohnungsanlage noch genutzt werden?

Im Zuge der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch die Nutzung privater Spielplätze in WEGs nicht erlaubt. Der Verwalter muss eine Sperrung vornehmen.

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