Verband Wohneigentum im Interview
Garagen und Stellplätze dienen nach der Hessischen Garagenverordnung in erster Linie dem Abstellen von Fahrzeugen. Dazu zählen insbesondere Pkw, Motorräder und Fahrräder. Darüber hinaus ist auch die Lagerung von Fahrzeugzubehör wie Reifen, Dachboxen oder ähnlichen Gegenständen zulässig.

In der Praxis werden Garagen jedoch häufig als zusätzlicher Abstell- oder Lagerraum genutzt. Dort finden sich beispielsweise Gartenmöbel, Grillzubehör, Werkzeuge oder Spielgeräte. Eine solche Nutzung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann im Einzelfall mit einem Bußgeld geahndet werden.
Heinz-Jürgen Quooß, Geschäftsführer des Vewrband Wohneigentum Hessen e.V., erläuetert in einem Interview mit dem Hessischen Rundfunk, dass die Zweckentfremdung von Garagen zudem Auswirkungen auf den öffentlichen Parkraum hat. In vielen Städten regeln daher Stellplatzsatzungen, dass auf privaten Grundstücken eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen und dauerhaft vorzuhalten ist. Werden Garagen oder Stellplätze nicht zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt und die Fahrzeuge stattdessen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt, kann dies den Parkdruck in Wohngebieten deutlich erhöhen.
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Nutzung von Garagen trägt daher nicht nur zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des öffentlichen Parkraums.
Das volle Interview finden Sie in der Sendung "Die Ratgeber" vom 18.06.2026.