PM 63/07 Gaspreise

Pressemitteilung 63/2007

BGH-Gaspreisurteil lässt viele Fragen offen

Verbraucherzentrale Hessen weist auf fortbestehendes Widerspruchsrecht hin

Frankfurt, 19.06.2007 – Für Tarifgaskunden hat der Bundesgerichtshof am 13.06.2007 ent-schieden, dass einseitige Preisänderungen zulässig sind. Diese müssen jedoch selbst angemes-sen sein, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach dem Grundsatzurteil der Karlsruher Richter unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden der direkten Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Das lang erwartete Urteil lässt allerdings viele Fragen offen und sorgt somit für entsprechende Verunsicherung bei denjenigen Verbrauchern, die den Gaspreisforderungen ihrer Versorger widersprochen haben.
Betroffene Verbraucher können sich persönlich und telefonisch von der Verbraucherzentrale Hessen e.V. beraten lassen. Ausführliche Infos gibt es auch unter www.verbraucher.de.



Verbraucher können – so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil VIII ZR 36/06 entschieden – die Erhöhung von Gaspreisen gerichtlich kontrollieren lassen, vorausgesetzt, sie haben die Erhö-hung spätestens nach der Jahresabrechnung beanstandet. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Überprüfung von lediglich einer einzigen Preiserhöhung eines Heilbronner Versorgers aus dem Jahre 2004. Da jedoch der Versorger angeblich nachgewiesen habe, lediglich höhere Bezugskosten an seine Kunden weitergegeben zu haben, sei die Preiserhöhung nicht zu beanstanden gewesen. Zu einer Überprüfung, ob denn auch der vor der Preiserhöhung geforderte Grundpreis unbillig überhöht war, sah sich das Gericht indessen nicht veranlasst, da es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise gehandelt habe. Der klagende Verbraucher hätte zwar die früheren Preiserhöhungen zur Überprüfung des Gerichts stellen können; im konkreten Fall scheiterte die Prüfung allerdings mit der zweifelhaften Begründung, der Verbraucher habe die auf den alten Tarifen basierenden Jahresabrechnungen stets unbeanstandet hingenommen. Geradezu wirklich-keitsfremd erscheint die Einschätzung des Gerichts, der Heilbronner Kunde sei keinem Monopoli-sten ausgesetzt gewesen, da es auch Angebote gebe, mit Fernwärme, Strom, Heizöl oder Kohle zu heizen. “Ein Hausbesitzer kann nicht – jedenfalls nicht ohne erheblichen Aufwand – schnell von Gas auf Pellets oder Fernwärme umsteigen; ein Mieter erst Recht nicht“, so Peter Lassek, Rechts-anwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen e.V. „Die theoretische Wahlmöglichkeit zwischen ver-schiedenen Energiequellen kann kein Argument dafür sein, dass es an einer Monopolstellung des Heilbronner Versorgers gefehlt hat“, so Lassek weiter.

“Ferner sind derzeit noch zahlreiche Sammelklageverfahren anhängig, die sich mit der Wirksam-keit von Preisänderungsvorbehalten in Gasversorgungsverträgen beschäftigen“, so Lassek. „Dar-über hatte der BGH nicht zu befinden, da es in Karlsruhe lediglich um das gesetzliche Preisändrungsrecht im Rahmen der Grundversorgung und nicht um die Anforderungen an Preisänderungs-vorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferungsverträgen ging.“

Die juristischen Möglichkeiten sind nach alledem noch lange nicht ausgeschöpft.

Jedenfalls sagt das Urteil im Grunde nichts über die Angemessenheit der Gaspreise hessischer Ver-sorger aus. Diese lehnten es bislang überwiegend ab, eine den Gaspreiserhöhungen der vergangenen 2,5 Jahre entsprechende Bezugskostensteigerung nachzuweisen, geschweige denn haben sie einem Gericht die Kalkulationsgrundlagen offen gelegt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale müssen Versorger aber mehr tun, als die bloße Weitergabe gestiegener Bezugskosten nur zu behaupten.

Insbesondere für diejenigen Kunden, die ihren Widerspruch seit Ende 2004 konsequent gegen die erhöhten Gesamt-Gaspreisforderungen, jede einzelne Preiserhöhung und gegen die hiernach erstell-ten Jahresabrechnungen beanstandet haben, können diesen Weg – unter Berufung auf § 315 BGB – bis auf Weiteres auch weiter gehen. Verbraucher, die Preiserhöhungen unwidersprochen hinge-nommen und vorbehaltlos bezahlt haben, können laut BGH später nicht mehr deren Unbilligkeit einwenden. Wenn man dem BGH konsequent folgt, können auch alle Neu-Protestler gegen jegliche Preiserhöhungen vorgehen. Dabei sollte auch immer die Unbilligkeit der gesamten Gaspreisforde-rung gerügt werden. Darüber hinaus empfiehlt die Verbraucherzentrale Hessen stets zu hinterfra-gen, ob es denn überhaupt eine wirksame Rechtsgrundlage für eine Preiserhöhung gibt.

Eine abschließende Bewertung des BGH-Urteils erscheint aus jetziger Sicht allerdings verfrüht, solange die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Verbraucher sollten sich daher über die rechtlichen Möglichkeiten und damit verbundene Risiken informiert halten und im Zweifel rechtlich bera-ten lassen. Denn soweit die obersten Richter eine gerichtliche Überprüfung der Gaspreise nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen haben, erscheint das aktuelle Urteil sicherlich nicht unproblematisch. Die wirksame Kontrolle der Beschaffungskosten durch ein deutlich verschärftes Kartellrecht erscheint vor diesem Hintergrund umso wichtiger.

Ergänzende Informationen für Verbraucher:

· Weitergehende Informationen und Musterbriefe zum Thema „steigende Energiepreise“ un-ter www.verbraucher.de.

· Telefonische Beratung der Verbraucherzentrale Hessen zu Energiepreiserhöhun-gen/Stromanbieterwechsel, dienstags 10-14 Uhr unter 0900-1-97201x (1,75 Euro/Minute aus dem Festnetz der DTAG).

· Hessenweites Servicetelefon 01805-972010 (14 Cent/Minute aus dem Festnetz der DTAG). Informationen über das Beratungs- und Seminarangebote sowie die Öffnungszeiten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen; teilweise auch Terminvereinbarung möglich. Keine Beratung!

Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen: Borken, Bahnhofstraße 36 b · Kassel/Nordhessen, Bahnhofsplatz 1 (Kultur-bahnhof) Gießen, Südanlage 4 · Fulda, Karlstraße 2 ·
· Frankfurt/Rhein-Main, Große Friedberger Straße 13-17 (Nähe Konstablerwache) · Darmstadt/Region Starkenburg, Luisenplatz 6 (Carreegalerie) · Rüsselsheim/Groß Gerau, Marktstr. 29 · Wiesbaden, Luisenstr. 19 (im Umweltladen)

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.